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   BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70   

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BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70 (https://dejure.org/1970,571)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1970 - VI B 37.70 (https://dejure.org/1970,571)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1970 - VI B 37.70 (https://dejure.org/1970,571)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Mit den oben zusammengefaßt wiedergegebenen einzelfallbezogenen Angriffen auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann dem nach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden (u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -, vom 11. Juni 1970 - BVerwG VI B 67.69 - und vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 -), zumal die dabei erwähnten Fragen keiner Klärung mehr bedürfen.

    Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dafür maßgebend ist, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, und zwar ungeachtet dessen, ob das Beschwerde- oder Revisionsgericht diese Rechtsauffassung für rechtlich einwandfrei halt oder nicht (so u.a. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - mit weiteren Nachweisen) - setzt § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG voraus, daß der Beamte die Obliegenheiten eines bereits eingerichteten, d.h. in Gestalt einer Planstelle vorhandenen Amtes wahrgenommen hat.

    Unter solchen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz zum Ausdruck gebracht worden ist (und zwar hier durch einen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag), der von einem mit diesem Vorgang im Zusammenhang stehenden Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -).

  • BVerwG, 13.08.1970 - VI B 7.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Gegen den diese Förmlichkeit betreffenden Inhalt der Niederschrift wäre nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 173 VwGO, § 164 Satz 2 ZPO, Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 22], Beschlüsse vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 - und vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -).

    Unter solchen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz zum Ausdruck gebracht worden ist (und zwar hier durch einen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag), der von einem mit diesem Vorgang im Zusammenhang stehenden Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -).

  • BVerwG, 04.09.1970 - VI B 2.70
    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Der Kläger verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (Beschlüsse vom 17. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 -, vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).

    Wenn sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 138 VwGO beruft, verkennt er wiederum den Unterschied zwischen der Begründung einer Revision, für die § 138 VwGO das Beruhen auf der "Verletzung von Bundesrecht" fingiert, und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bei der die Bezeichnung der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in jedem Fall die Darlegung verlangt, daß die Abweichung des Berufungsurteils entscheidungserheblich ist (Beschlüsse vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI B 2.69 -, vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - und vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 11.06.1970 - VI B 67.69

    Fehlerhafte Rechtsanwendung als grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Daß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden hat, oder daß es etwa eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach nicht schon ohne weiteres rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn, ebensowenig aber eine Frage, deren Entscheidung von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängig ist (u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1970 - BVerwG VI B 67.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 22.70 -).

    Mit den oben zusammengefaßt wiedergegebenen einzelfallbezogenen Angriffen auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann dem nach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden (u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -, vom 11. Juni 1970 - BVerwG VI B 67.69 - und vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 -), zumal die dabei erwähnten Fragen keiner Klärung mehr bedürfen.

  • BVerwG, 29.08.1968 - VI B 52.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Unter solchen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz zum Ausdruck gebracht worden ist (und zwar hier durch einen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag), der von einem mit diesem Vorgang im Zusammenhang stehenden Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -).
  • BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Unter solchen Umständen tritt ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch ein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz zum Ausdruck gebracht worden ist (und zwar hier durch einen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag), der von einem mit diesem Vorgang im Zusammenhang stehenden Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 -, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - und vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 -, vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 -, vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -).
  • BVerwG, 07.09.1970 - VI B 30.70

    Zulässigkeit der Mitwirkung wissenschaftlicher Hilfskräfte bei der Erstattung von

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Mit den oben zusammengefaßt wiedergegebenen einzelfallbezogenen Angriffen auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann dem nach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden (u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -, vom 11. Juni 1970 - BVerwG VI B 67.69 - und vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 -), zumal die dabei erwähnten Fragen keiner Klärung mehr bedürfen.
  • BVerwG, 28.02.1968 - VI B 22.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 -, vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 -, vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -).
  • BVerwG, 06.03.1970 - VI B 42.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1970 - VI B 37.70
    Wenn sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 138 VwGO beruft, verkennt er wiederum den Unterschied zwischen der Begründung einer Revision, für die § 138 VwGO das Beruhen auf der "Verletzung von Bundesrecht" fingiert, und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bei der die Bezeichnung der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in jedem Fall die Darlegung verlangt, daß die Abweichung des Berufungsurteils entscheidungserheblich ist (Beschlüsse vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI B 2.69 -, vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - und vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.01.1963 - VII B 44.61

    Voraussetzungen der Stellung eines Beweisantrags - Begriff des in der mündlichen

  • BVerwG, 22.09.1961 - VIII B 61.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsweg für Ansprüche nach

  • BVerwG, 08.10.1969 - V C 94.66

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei schriftlichen Zeugenanfragen des Gerichts ohne

  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 6.63
  • BVerwG, 21.10.1964 - VI C 132.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.10.1969 - VI B 62.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung einer

  • BVerwG, 02.03.1965 - VI C 12.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.10.1967 - VI C 101.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.06.1969 - VI B 47.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI B 2.69

    Nichtzulassung der Revision mangels Divergenz - Überprüfung eines Gutachtens

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 5.63
  • BVerwG, 22.10.1970 - VI B 22.70

    Unterschiedliche ADA-Festsetzung beim gestrichenen und beim umgesetzten

  • BVerwG, 11.06.1974 - VI B 42.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn wenn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden muß, so bedeutet dies, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl. Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 03.10.1972 - VI B 57.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung

    Da schon hiernach ein Verfahrensmangel nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob nicht ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch eingetreten ist, daß nicht bis zum Abschluß der Vorinstanz eindeutig - gegebenenfalls durch einen hier nicht gestellten Antrag nach § 86 Abs. 2 VwGO - zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensmangel betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959, 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1], Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231], Beschlüsse vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - und vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 -).
  • BVerwG, 01.06.1971 - VI CB 117.67

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 -, vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 - vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -, vom 10. November 1970 - BVerwG II B 27.70 - und vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 -).
  • BVerwG, 05.12.1972 - VI B 37.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache innerhalb der

    Da es demnach schon an einem Verfahrensmangel fehlt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob außerdem ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch eingetreten ist, daß nicht bis zum Abschluß der Vorinstanz eindeutig - gegebenenfalls durch einen Antrag nach § 86 Abs. 2 VwGO - zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensmangel betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959, 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1], Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231], Beschlüsse vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - und vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 -).
  • BVerwG, 03.12.1973 - VI B 62.73

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Außerdem hat der Kläger die mit der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, obwohl dazu ausweislich der Verhandlungsniederschrift hinreichend Gelegenheit gewesen wäre, nicht gerügt und ist damit dieser Rüge verlustig geworden (§ 295 ZPO, § 173 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. in diesem ZusammenhangUrteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959, 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1], Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231], Beschlüsse vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 -, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - undvom 23. März 1972 - BVerwG VI B 39.71 -).
  • BVerwG, 15.08.1974 - VI B 57.74
    Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - und vom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 08.07.1974 - VI B 47.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - und vom 12. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.07.1974 - VI B 37.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Wenn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden muß, so bedeutet dies, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt worden ist (vgl. Beschluß vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.07.1973 - VI B 17.73
    Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl.Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 03.01.1972 - VI B 45.71

    Grundlagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur

    Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, daß die Vergünstigung dieser Regelung nur solchen Beamten (früheren Berufssoldaten) zugute kommen kann, die schon vor der Beförderung in das höhere Amt die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen höheren Amtes wahrnahmen, und daß die Wahrnehmung solcher Obliegenheiten die konkrete Einrichtung des höheren Amtes in Gestalt einer (höheren) Planstelle voraussetzt (vgl. Beschlüsse vom 8. August 1967. - BVerwG II B 62.67 - und vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 19.12.1972 - VI B 42.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

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